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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Kanulager

1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Kanu- & Kajakliegelätzen im Freiland oder in der Halle. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.


2. Vertragsgegenstand
Der Mietvertrag beinhaltet lediglich die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Regalfläche auf dem Freigelände oder in der Halle.
Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht; insbesondere nicht weitergehende Pflichten wegen einer Verwahrung des Bootes. Der Vermieter übernimmt nicht über das Mietverhältnis hinausgehende Obhutspflichten. Ein Verwahrungsvertrag wird nicht geschlossen. Sonstige Leistungen, die nicht vom Mietvertrag erfasst werden, können durch gesonderte Verträge vereinbart werden.

3. Dauer des Mietvertrages, Kündigung
Soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Mietverhältnis ab dem 01. Tag des Folgemonats. Mindestvertragslaufzeit ist 1 Jahr. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wird nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt.
Der Vermieter hat ein Recht zur fristlosen Kündigung:
a) wenn der Mietzins nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht bezahlt wurde;
b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter bzw. seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern.
c) bei wiederholten Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gem. Punkt 6. oder bei Vorliegen sonstiger Gründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar erscheinen lassen.
Nach Ablauf der Mietzeit ist die Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Mieter verursachte Schäden sind zu beseitigen. Das gilt insbesondere für Bodenverunreinigungen.

4. Zahlungsbedingungen
Als Berechnungsgrundlage gilt: 1 Regalplatz gleich 1 Mieteinheit, entweder in einfacher oder doppelter Belegung.
Der vereinbarte Mietzins ist monatlich im Voraus fällig. Zahlung erfolgt ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
Eine Nutzung der Fläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters. Bei einer Gestattung ist er berechtigt, zusätzliche Entgelte nach der jeweils gültigen Preisliste zu erheben.


5. Zugang und Nutzung
Der Mieter hat Mo. – So. in der Zeit von 07:00 bis 21:00 Uhr Zugang zum Liegeplatz. Angehörige des Mieters, die das eingebrachte Kanu/Kajak nutzen wollen, haben sich im Interesse aller Kanubesitzer auf Verlangen des Vermieters auszuweisen.
Reparaturen/Überholungsarbeiten an dem Kanu/Kajak oder an sonstigen, vom Mieter eingebrachten Ausrüstungsgegenständen durch fremde Betriebe sind nur zulässig, wenn eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde (Konkurrenzschutz). Die Nutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters durch den Mieter oder Dritte bedarf ebenfalls der Genehmigung des Vermieters.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters andere Gegenstände abzustellen oder unterzubringen, als das im Mietvertrag angegebene Kanu / Kajak.


6. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das eingelagerte Boot in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Anbauteile sind so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.
Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. Es wird empfohlen, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.
Der Mieter hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.
Die Verwendung von Unterwasseranstrichen (Antifoulings), in denen Tributylzinn (TBT) enthalten ist, ist verboten. (Hinweis: Lt. Chemikalien- Verbotsverordnung werden Gewässerverunreinigungen mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar).
Unterwasseranstriche, die stark abfärben, müssen vermieden werden.
Dem Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet, auf dem Gelände oder den Räumlichkeiten Reparaturarbeiten durch zuführen, dies gilt insbesondere für Schleif- oder Lackierarbeiten. Offenes Feuer und Rauchen sind in den Räumlichkeiten strikt untersagt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Mieter trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen.


7. Haftung
Der Vermieter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden.
Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Nutzungssache betreffen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder Kennen müssen des Schadens, ausgenommen bei Vorsatz.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen den Vermieter, seien sie vertraglicher oder nicht vertraglicher Art.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf unerlaubte Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahls oder Beschädigung.
Der Vermieter haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder behördliche Anordnung zurückzuführen sind. Der Vermieter übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, die auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen er nicht verpflichtet ist.

8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Münster.
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

DAS SIND WIR

Abenteuer, Spaß und viel Natur - mit diesen Faktoren garantiert unser Canu Camp aufregende Stunden voller Aktivitäten und bester Laune rund ums Münsterland. Ob Kanuverleih, Fahrradtouren oder Outdoor-Aktivitäten.

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